Erstellt am 20.01.2017 um 16:33 Uhr von gironimo
(Noch) darf er nicht einfach so befristen. Da braucht er schon das o.k. des AN.
Und da beginnen die taktischen Überlegungen.
- Den Rechtsweg gehen?
- Auf Positionen beharren - auf die Gefahr hin, dass keine Einigung erfolgt (und dann Vollzeit)?
- Den Spatz in der Hand (erst mal ein Jahr) nehmen .......
- Auf die Verhandlungskraft des BR bauen und diesen um Unterstützung bitten?
Kann man aus der Ferne schlecht beantworten.
Erstellt am 20.01.2017 um 16:50 Uhr von Ichfrageeuch
Danke, ich denke das beste ist dann der Befristung vorerst zuzustimmen. Aber die wichtige Frage ist dann ob dann nach der Bedristung weiterhin ein Anspruch auf Teilzeit besteht?
Bei einigen Kollegen wurde dieser Passus nach 5 Jahren raus genommen.
Erstellt am 20.01.2017 um 18:05 Uhr von gironimo
Die Vereinbarung zwischen AG und AN ist ein Vertrag. Es gilt, was beide Seiten unterschriebenen haben.
Und wenn da steht, dass nur ein Jahr vereinbart ist, dann erneut "geprüft" wird, ist das nun mal keine Verabredung für eine Verlängerung.
Bei einigen Kollegen wurde ein Passus herausgenommen heißt, beide Seiten haben sich einzelvertragliche darauf geeinigt.
Erstellt am 20.01.2017 um 18:40 Uhr von Ichfrageeuch
Aber kann man dann nicht Teilzeit nach Paragraf 8 Teilzeitbefristungsgesetz eine Teilzeit beantragen?
Erstellt am 20.01.2017 um 23:07 Uhr von alterMann
Ja, natürlich. Und wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird, dürfte es für den AG extrem schwierig werden zu beweisen, dass er die Kollegin nunmehr aus betrieblichen Gründen wieder in der Vollzeit braucht.
Erstellt am 21.01.2017 um 09:09 Uhr von Ichfrageeuch
Das wären dann spätestens 3Monate nach Ablauf der befristeten Teilzeit?
Man sagte zum Mitarbeiter man will erst sehen wie die Teilzeit läift und wenn man immer krank war will man dann nicht verlängern. Aber welche Grundlage soll das sein eine Teilzeit nivht weiter zu führen?...
Vielen Dank für die Antworten.
Erstellt am 21.01.2017 um 10:39 Uhr von Ernsthaft
Schon mal darüber nachgedacht, wer hier überhaupt eine befristete Teilzeit fordern bzw. umsetzen kann?
Einvernehmlich geht natürlich fast alles!
Erstellt am 21.01.2017 um 11:28 Uhr von Ichfrageeuch
Erstellt am 21.01.2017 um 15:22 Uhr von alterMann
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
...
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
Der AN kann die Verringerung der Arbeitszeit fordern. Von einer Befristung steht im Gesetz nichts, das scheint die Idee des AG gewesen zu sein.
Der AG könnte nach einem Jahr die Meinung vertreten, dass ein weiterer Antrag auf Reduzierung der ArbZ erst nach 2 Jahren gestellt werden kann. Sein Argument, den AN bei zu vielen Krankheitstagen wieder in Vollzeit holen zu wollen, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Ich würde den ursprünlichen Antrag aufrecht erhalten und mit dem AG einen Termin vereinbaren, in dem wir uns über die Option eines Wechsels in Vollzeit unterhalten.
Erstellt am 21.01.2017 um 15:28 Uhr von Ichfrageeuch
Der AN möchte ja dauerhaft nur in Teilzeit arbeiten!
Also dann sagt der AG nach dem Ende der Befristung entweder Vollzeit oder gar nichts? Und der AN muss dann warten bis er den neuen Antrag stellt?
Erstellt am 21.01.2017 um 16:14 Uhr von Ichfrageeuch
Aber kann man so argumentieren? Meiner Meinung nach ist es weder eine Ablehnung noch eine Verringerung nach Paragraf 8 Teilzeitgesetz. So dass man doch nach dem auslaufen des Jahres einen Antrag stellen kann. Vorher war es ja nur eine Einigung.