Erstellt am 20.01.2017 um 15:30 Uhr von gironimo
Wie würdet ihr das Problem lösen? Vielleicht mit einer Übernachtung für diejenigen, die sehr lange Fahrzeiten haben?
Patentlösungen gibt es sicher nicht.
Erstellt am 20.01.2017 um 15:41 Uhr von DgKater
Ja, entweder mit Übernachtung oder einen Anreiseweg (z.B. ICE), der kürzer ist. Die Frage ist, ob es einen Weg gibt, den AG dazu zu bringen. Reden hilft (bislang) nicht.
Erstellt am 20.01.2017 um 17:42 Uhr von Niemand
Vielleicht solltet ihr eurem Arbeitgeber erklären was es bedeutet, wenn bei den nächsten Betriebsratswahlen in 30 Standorten Betriebsräte, Schwerbehindertenvertretungen und ein GBR und eine GSBV gewählt werden. Dass er sich dann mit 30 Gremien auseinander setzen muss und diese finanzieren, nur weil eine Betriebsversammlung auf der jetzigen Basis nicht funktioniert.
Ich glaube euer AG wird durchaus zu Zugeständnissen bereit sein.
Erstellt am 20.01.2017 um 17:59 Uhr von gironimo
Ist denn der Versammlungsort wenigstens zentral? Er muss ja nicht am Firmensitz sein, wenn dieser in Berchtesgaden oder in Kiel ist.
Ich kenne ein süddeutsches Pharmaunternehmen, das einmal im Jahr in einem Frankfurter Hotel eine Betriebsversammlung macht.
Erstellt am 20.01.2017 um 19:04 Uhr von DgKater
Nein, der Versammlungsort ist in NRW. Die Kollegen aus München und Berlin haben somit die längste Anreise.
Erstellt am 21.01.2017 um 11:33 Uhr von Ernsthaft
Dass ein AG hier Bauchschmerzen bekommt, kann ich durchaus nachvollziehen.
Als BR habe ich jetzt auch arge Probleme damit, ob eine in der hier geschilderten Form durchgeführte Vollversammlung rechtlich überhaupt möglich ist.
Wenn ich mir das in dem nachstehenden Link dazu gesagte anschaue, dürfte sie werktags für einen AG und am Wochenende für einen AN auch nicht zumutbar sein.
https:www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/1867
Erstellt am 21.01.2017 um 16:43 Uhr von Hoppel
@ DgKater
Ich frage mich ja, warum Euer BR den KollegInnen aus weit entfernten Betriebsteilen die Teilnahme an einer Betriebsversammlung so erschweren will.
Wenn die Teilnahme teilweise mit einem solch hohen zeitlichen Aufwand verbunden ist, wird eine Teilnahme diversen KollegInnen allein aus familiären Gründen nicht möglich sein.
"... würde für die Mitarbeiter im schlimmsten Fall bedeuten, für die Betriebsversammlung fast 20 Stunden unterwegs zu sein. Ist das überhaupt zumutbar? Klar wird dann von den Standorten, die weiter etnfernt sind, keiner kommen und darauf ziehlt die GF natürlich auch ab."
Ich find´s unmöglich, jetzt dem AG aufgrund einer organisierten Busfahrt den Schwarzen Peter zuschieben zu wollen.
Was stellt Ihr Euch denn vor? So dauert z.B. allein die Zugfahrt HBF München - HBF Düsseldorf ca. 5-6 Stunden.
Habt Ihr im Vorfeld überhaupt einmal geprüft, wieviele KollegInnen eine Reisezeit von
mehr als 2 Stunden auf sich nehmen müssten?
Und das für eine offensichtlich geplante Dauer der BV von ca. 4 Stunden!!!
Erstellt am 21.01.2017 um 20:47 Uhr von DgKater
Wir wollen niemandem die Teilnahme erschweren, deswegen frage ich ja hier nach Ideen und Möglichkeiten. Bislang wurden Teilversammlungen gemacht. Der AG hat aber keine Lust auf die Rundreise und wird dieses Jahr eine Vollversammlung machen, um seinen Bericht abzugeben. Und wir überlegen nun halt, wie man das organisieren kann.
Erstellt am 22.01.2017 um 11:01 Uhr von Hoppel
@ DgKater
Ätzend, wenn sich der Sachverhalt Stunden später komplett anders darstellt!
"Der AG hat aber keine Lust auf die Rundreise und wird dieses Jahr eine Vollversammlung machen, um seinen Bericht abzugeben."
Soso ... der AG hat also den ureigensten Part des BR übernommen und lädt zu einer Betriebs-Vollversammlung ein oder wie ist das zu verstehen?
Falls der AG von seinem Recht § 43 Abs.3 BetrVG Gebrauch gemacht hat, ist es doch ureigenste Entscheidung des BR, ob er diese BV als zusätzliche = außerordentliche BV betrachtet und z.B. nur die Berichterstattung des AG auf die Tagesordnung setzt.
§ 43 BetrVG:
Richardi, RN 15 > "Der AG kann den Lagebericht in einer ordentlichen BV, aber auch in einer auf seinen Wunsch einberufenen außerordentlichen BV erstatten. Da er sich insgesamt auf den Betrieb bezieht, kommt aber nicht eine Abteilungsversammlung, sondern allein eine BV in Betracht, die nur unter den engen Voraussetzungen des § 42 Abs.1 Satz 3 in Teilversammlungen durchgeführt werden darf (ebenso Fitting, RN 43)"
Da wäre es mir als BR ziemlich egal, wieviele KollegInnen letztendlich teilnehmen, da Euer AG bei Eurer Betriebsgröße sowieso mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten hat (§ 110 BetrVG).
Und dass der AG keine Lust auf Rundreisen hat, ist doch prima! Da Betriebs(teil)versammlungen sowieso einmal pro Quartal stattfinden müssen, könnt Ihr Euch künftig ungestört mit Euren KollegInnen austauschen!
Und Ihr habt den AG sicherlich schon darauf aufmerksam gemacht, dass auch die Reisezeit wie Arbeitszeit zu vergüten ist!!!