Erstellt am 19.01.2017 um 15:41 Uhr von Pickel
Nein. Das Organigramm unterliegt keiner Mitbestimmung - und erst recht keinem Intitiativrecht.
Erstellt am 19.01.2017 um 15:46 Uhr von TimTaler
Danke,
und wie sieht es mit der Informationspflicht aus?
Hintergrund: nach erfolgter Umstrukturierung ist aktuell der Arbeitsschutz nicht im Organigramm ersichtlich und meine Aufgabe besteht darin eine geeignete Organisation aufzubauen. Diese kann nur als Stabsstelle direkt unter der GL sein um hier den gesetzl. Anforderungen zu genügen.
Vielen Dank
Erstellt am 19.01.2017 um 18:17 Uhr von ganther
ich würde mir mal das Urteil anschauen. BAG 18.03.2014, 1 ABR 73/12
Das Urteil selber war ein etwas anderer Fall, aber das Urteil gibt eine ganze Menge her :) das MBR des BR bei der geeigneten Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes fällt bei vielen Gremien immer noch unter den Tisch. Denn: das war schon immer so! Hauptsache wir haben eine SiFa!
Viel Spaß damit
Erstellt am 20.01.2017 um 06:56 Uhr von WillsWissen
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit!
Wir reden in dem Fall nicht mit!
Die Stabstelle ist vom Gesetzgeber definiert. Eine Fasi ist Weisungsfrei (er hält auch den Kopf dafür hin) und übernimmt im Bereich Sicherheit die beratende Tätigkeit für den Geschäftsführer. Dieser haftet persönlich!!! Daher muss die Fasi auch als Stabstelle eingerichtet sein.
Wenn die Fasi aber neue Messer, Handschuhe etc.einführen will, sind wir über § 87 Abs. 1 Ziffer 7 mit im Boot.