Erstellt am 25.10.2016 um 17:08 Uhr von Pickel
die AGG-Grundsätze sind völlig untauglich. Denn das was der AG macht, ist eben keine Diskriminierung, sondern eine unterschiedliche Behandlung unterschiedlicher Gruppen. Das ist legitim.
Lustig wird es, wenn dann der BR fragt, wie er bei dieser kollektiven Regelung der Arbeitszeiten etwas für die einzelnen Mitarbeiter tun kann...
Erstellt am 25.10.2016 um 17:14 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pickel):
"Das ist legitim."
Nein! Ist es nicht! Hier liegt ein offensichtlicher Verstoß gegen § 4 (1) TzBfG vor.
Und der BR kann es sich hier doch eigentlich ganz einfach machen: Nichtgenehmigung der Dienstpläne, so lange nicht rechtmäßig entlohnt wird.
Erstellt am 25.10.2016 um 17:30 Uhr von Elbeschwimmer
Paragraph 4 Absatz 1 und 2 im TzBfG sind da eigentlich sehr stark zutreffend. Die Dienstpläne als Gegenmaßnahme scheint weniger Praktikabel zu sein, dass würde die Konfrontation zwischen BR und AG sehr stark verstärken. Wobei dann auch die Belegschaft zum Teil auch drunter leiden würde, weil dann zum Beispiel Schichtzulagen für die Wechselschicht weg fallen würden. Es wäre dann auch noch mehr Willkür von Seiten des AG gegenüber den Mitarbeitern entstehen, was die Arbeitszeiten und die Schieberreien zwischen Arbeitsbereichen angeht. Da sollte es irgendwie eine bessere Lösung geben.
Erstellt am 25.10.2016 um 17:30 Uhr von moreno
Pickel Deine Antwort ist mal wieder ein Beweis für deine Unfähigkeit vernünftige Betriebsratsarbeit zu leisten. Wie willst Du jemals Deinen Kollegen helfen oder hier jemand im Netz wenn Du nur auf der Arbeitgeberseite stehst und bestehende Gesetze nicht kennst oder ignorierst....das zweite wäre noch trauriger.....
@Elbeschwimmer nimm die Antwort von Pjöööng die passt ;-)
Erstellt am 25.10.2016 um 17:34 Uhr von Pickel
Soso, Pjöng? Auch Teilzeitkräfte können anders als Vollzeitkräfte behandelt werden, sofern ein sachlicher Grund dafür gegeben ist. Ein "offensichtlicher Verstoß", wie du es nennst, ist es nicht. Für dieses vorschnelle Urteil bräuchte man weitaus mehr Informationen.
Im Übrigen bezog sich mein Satz nur auf die Frage, ob die Ungleichbehandlung unter das AGG falle. Und das tut sie eben nicht.
Erstellt am 25.10.2016 um 18:09 Uhr von Elbeschwimmer
Es geht hier in diesen Fall darum, dass der AG sagt, dass die Aushilfen keinen Anspruch auf die Wochenendzulage haben, wenn Sie nicht ihre Wochenarbeitszeit erfüllt haben, da sie dann ja keinen Anspruch auf bezahlte Mehrarbeit am Samstag hätten. Die Aushilfen leisten aber "Arbeit auf Abruf", dass heißt, sie arbeiten wenn auch Arbeit erst da ist für Sie. Bei den Vollzeitbeschäftigten wird nicht drauf geachtet, ob dieser die Wochenarbeitszeit erfüllt hat oder nicht. Bei nicht Einhaltung der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten werden ja auch nicht anteilig die Minisstunden von unter der Woche mit den Stunden vom Wochenende verrechnet und die Wochenendzulage dementsprechend anteilig gekürzt.
Ein anderer Punkt ist ja auch, dass die Wochenendarbeit und Wochenendzulage in einer BV als ein großer Einzel Punkt aufgeführt ist.
Erstellt am 25.10.2016 um 18:32 Uhr von gironimo
Da der BR kollektiv tätig wird, bleibt nur die Verweigerung der Zustimmung der Dienstpläne. Über den Missttand hinweg sehen, nur des lieben Friedens willen, kommt nicht in Betracht. Das ist der Job des BR.
Nicht derjenige, der die Einhaltung der Gesetze und Tarife fordert stört den Burgfrieden, sondern derjenige, der das Recht verweigert. Und da können die AN schon erwarten, dass sich der BR vor sie stellt.
Erstellt am 25.10.2016 um 19:03 Uhr von Elbeschwimmer
Kann man da nicht besser über den Anwalt gehen und was am Tisch bewirken?
Erstellt am 25.10.2016 um 19:46 Uhr von alterMann
Ja, natürlich kann man über einen Anwalt gehen, aber das müssten die Betroffenen wohl selbst tun.
Der BR kann z.B. dem AG mitteilen, dass er seine Auffassung für nicht zutreffend hält und ihn bitten, dies mit seinem Anwalt zu klären. Wenn der den BR überzeugen kann, ist gut. Wenn nein, wird der BR den Dinestplänen nicht mehr zustimmen. Kann ja nicht sein, dass da Leute arbeiten, ohne den ihnen zustehenden Lohn zu bekommen. Und das Ganze mit Frist.
Erstellt am 26.10.2016 um 04:58 Uhr von Elbeschwimmer
Wie könnte der AG im schlimmsten Falle gegen den BR vorgehen, wenn der BR die Dienstpläne nicht mehr zustimmt aufgrund von Missständen und Fehlverhalten des AGs? Man sollte vorher schon wissen was man tut und was das Resultat daraus ist, bzw. was passieren kann.
Erstellt am 26.10.2016 um 07:18 Uhr von nicoline
Elbeschwimmer,
erzähl doch mal, was du meinst, was der AG im schlimmsten Fall gegen den BR unternehmen kann, wovor hättest du Angst? Als BR sollte man schon in der Lage sein, Konfrontationen auch mal auszuhalten!
Erstellt am 26.10.2016 um 10:41 Uhr von Hoppel
@ Elbeschwimmer
Euer BR scheint noch nicht einmal das Seepferdchen gemacht zu haben!
"Es geht hier in diesen Fall darum, dass der AG sagt, dass die Aushilfen keinen Anspruch auf die Wochenendzulage haben, wenn Sie nicht ihre Wochenarbeitszeit erfüllt haben, da sie dann ja keinen Anspruch auf bezahlte Mehrarbeit am Samstag hätten. "
Was denn nu? Entweder werden Zulagen für Mehrarbeit und/oder Zulagen für Wochenendarbeit gezahlt. Das sind doch zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte!
Wenn für Samstagsarbeit Mehrarbeitszuschläge bezahlt werden, scheint ja die betriebsübliche AZ Mo-Fr zu sein.
Die betriebsübliche AZ ist doch bestimmt gem. § 87 Abs.1 Nr. 2 BetrVG in einer BV geregelt, oder etwa nicht?
"Ein anderer Punkt ist ja auch, dass die Wochenendarbeit und Wochenendzulage in einer BV als ein großer Einzel Punkt aufgeführt ist."
Ich habe mal davon gehört, dass Betriebsvereinbarungen gekündigt werden können ..., auch von einem BR!
"Die Aushilfen leisten aber "Arbeit auf Abruf", dass heißt, sie arbeiten wenn auch Arbeit erst da ist für Sie."
Mit dem § 12 TzBfG hat sich Euer Gremium schon mal befasst?
Sorry, aber Deine Beiträge/Fragen sprechen eher dafür, dass Euer Gremium dringlichen Schulungsbedarf zu dieser Thematik hat.
Bevor sich Euer Gremium einer Auseinandersetzung mit dem AG stellt, würde ich eine Inhouse Schulung empfehlen! In diesem Rahmen kann ein RA auch auf Eure konkreten betrieblichen Belange eingehen und eine mögliche weitere Vorgehensweise empfehlen.
Erstellt am 26.10.2016 um 13:29 Uhr von Ernsthaft
Wäre das nicht auch eine Frage des § 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG und einem damit verbundenen Unterlassungsanspruch des BR?