Erstellt am 24.10.2016 um 14:17 Uhr von Challenger
Tach auch,
eindeutig JA und wenn ich mich nicht irre,bis zur konstituirenden Sitzung des neugewählten Betriebsrates, mindestens jedoch bis zum Aushang des Wahlerebnisses.
Erstellt am 24.10.2016 um 14:24 Uhr von galaxy
@herzensbrecher
nach welchem Gesetz soll den der Aufsichtrat gewählt werden? z.B. Drittelbeteiligungsgesetz? Da gibt es dann ja entsprechende Wahlordnungen.....
Gruß
Galaxy
Erstellt am 24.10.2016 um 14:31 Uhr von herzensbrecher
Hab ich mich leider undeutlich ausgedrückt: es geht um die Aufsichtsratswahlen und den dabei tätigen Betriebswahlvorstand in den Konzernbetrieben.
@ galaxy: Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer wenn ich mich nicht irre...
Erstellt am 24.10.2016 um 15:13 Uhr von galaxy
@herzensbrecher
sorry, aber da bin ich jetzt raus, da müssen andere übernehmen
Gruß
Galaxy
Erstellt am 24.10.2016 um 15:56 Uhr von Widder
Da es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Wahl, anders als beim kann der BR - Wahl, handelt, gibt es keinen Kündigungsschutz. Soweit die Aussage unseres Referenten zur Schulung der bei uns anstehenden Aufsichtsratswahl in 2017.
Er hat daher empfohlen, das die Ortsansässigen BRM den Betriebswahlvorstand stellen sollen.
Erstellt am 24.10.2016 um 17:01 Uhr von Hoppel
@ galaxy
Seit wann ist denn der Kündigungsschutz eines WV in einer Wahlordnung geregelt?
@ herzensbrecher
Vom § 15 KschG wird der Wahlvorstand für eine Aufsichtsratswahl nicht erfasst. Der nachwirkende Kündigungsschutz analog zu Betriebsratswahlen greift also nicht.
Schutzparagraphen finden sich hier:
DrittelbG § 10 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
MitbestG § 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahlen nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Erstellt am 25.10.2016 um 08:37 Uhr von herzensbrecher
Vielen Dank für Eure Hilfe....