Erstellt am 20.10.2016 um 11:23 Uhr von Pjöööng
Man müsste schon die genaue Regelung kennen um etwas dazu dagen zu können.
Grundsätzlich ist es nicht verboten mit Arbeitnehmern unterschiedliche Regelungen zu treffen.
Erstellt am 20.10.2016 um 11:41 Uhr von beschlaege
Im Arbeitsvertrag steht ja KEINE Überstundenreglung. Die letzten Jahre wurden die Überstunden immer am Jahresende übertragen.
Von der Geschäftsführung gab es keine bekannte Reglung.
Dürfen denn die Überstunden einfach gestrichen werden?
Erstellt am 20.10.2016 um 11:48 Uhr von Moorhuhn
Grundsätzlich mal - ohne jede weitere Regelung - spricht §612 BGB gegen eine Streichung der Überstunden.
Darüber hinaus das, was Pjöööng geschrieben hat.
Und letztendlich sollte es idealerweise eine BV zu diesem Thema geben...
Erstellt am 20.10.2016 um 11:55 Uhr von Pjöööng
Zitat (beschlaege):
"Geschätzte 35% der Mitarbeiter haben in ihrem Arbeitsvertrag eine Zusatzvereinbarung, dass jeden Monat 10 Überstunden geleistet werden müssen, welche bis zum darauffolgenden Monatsende abgefeiert werden dürfen (so wurde es in unserer letzten Betriebsratssitzung offiziell besprochen)."
Zitat (beschlaege):
"Im Arbeitsvertrag steht ja KEINE Überstundenreglung."
Aha!
Manche Beiträge sind mir einfach zu dumm um mich mit ihnen zu beschäftigen.
Erstellt am 20.10.2016 um 12:02 Uhr von celestro
Wieso ? Wenn es eine Zusatzvereinbarung gibt, steht selbstredend dazu nichts im eigentlichen Arbeitsvertrag. Aber die Zusatzvereinbarung zählt jetzt quasi zum AV dazu.
Habt Ihr denn Eure Mitbestimmung ausgeübt ? Denn wenn 35% so eine Vereinbarung unterschrieben haben, ist man mMn recht schnell bei einer Kollektivregelung, bei der der BR zu beteiligen ist.
Erstellt am 20.10.2016 um 12:12 Uhr von beschlaege
An Pjöööng:
Es besteht KEINE Überstundenreglung ZUM JAHRESENDE....quasi zum Jahresübertrag.
Aber trotzdem Danke für die freundliche Antwort...
Erstellt am 20.10.2016 um 12:37 Uhr von Challenger
Tach auch,
in Ergänzung zu celestro :
Ihr seid bei der Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach §87 Abs.1 Nr.3 BetrVG
in der erzwingbaren Mitbestimmung, sofern eine gesetzliche, oder tarifliche Regelung nicht
besteht.Hierbei kommt es bei Überstunden in der Regel nicht darauf an,welche vertraglichen
Vereinbarungen zu Überstunden mit einzelnen Mitarbeitern getroffen wurden.
Kollektivrecht hat Vorrang vor Individualrecht
Erstellt am 20.10.2016 um 12:55 Uhr von gironimo
Nun habt Ihr es ja nur gehört.......
Will es der AG tatsächlich? Nachfragen.
Wenn ja hilft nur, dass der BR keiner Mehrarbeit mehr zustimmt.
Abgesehen von den ohnehin zweifelhaften Regelungen im Vertrag. Vielleicht holt Ihr Euch mal die Gewerkschaft ins Haus.