Erstellt am 19.10.2016 um 17:02 Uhr von alterMann
Hallo, Du geschundener.
Natürlich seid Ihr in der Mitbestimmung.
Kurios wird die Idee des AG eigentlich nur, wenn er den beantragten Urlaub an einem Feiertag als Urlaubstag berechnet. Das geht natürlich nicht.
Es gibt aber Betriebe, in denen Mitarbeiter für Feiertage Urlaub (ohne Berechnung) einreichen müssen. Diese Regelung hat den den Charme, dass Mitarbeiter sehr früh und nicht erst nach Erstellung des Dienstplans wissen, ob sie an einem Feiertag frei haben oder nicht.
Erstellt am 19.10.2016 um 17:31 Uhr von gironimo
Der BR hat bei allgemeinen Urlaubsgrundsätzen mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr.5 BetrVG).
Allerdings können im Zuge der Mitbestimmung auch keine gesetzlichen Bestimmungen unterlaufen werden.
Ich würde den Chef erst einmal fragen, auf welche Rechtsgrundlage er glaubt diese Regelung einführen zu können. Er möge Paragraphen und/oder Urteile nennen.
Erstellt am 19.10.2016 um 21:42 Uhr von nicoline
der geschundene,
aus welchem Grund ist das Urteil deiner Meinung nach auf euch nicht anwendbar?
Erstellt am 19.10.2016 um 22:04 Uhr von DerGeschundene
Nicoline,
in der Urteilsbegründung ist die Rede davon, dass ein AN im Urlaubszeitraum dienstplanmäßig arbeiten und die Freistellung beantragen müsste, weshalb die Anrechnung als Urlaub zulässig sei - unsere Dienstpläne werden aber mit teilweise nur einer Woche Vorwarnzeit jeden Monat neu gewürfelt. Stellt also heute jemand einen Urlaubsantrag, muss er mMn noch nicht davon ausgehen, beispielsweise am Ostermontag arbeiten zu müssen; um so mehr, als wir an Feiertagen nur mit Minimalbesetzung arbeiten. Umgekehrt ließe sich so mMn sogar bei solchen Kollegen, die keinen Urlaub beantragen, ein Anspruch auf die zuschlagspflichtigen Feiertagsschichten konstruieren ... ?
Ohnehin wird laufend auf BAT & Co. Bezug genommen, was für uns aber nicht gilt.
geschundenen Gruß
Erstellt am 19.10.2016 um 22:29 Uhr von Jannipa
Nabend, kurze Frage: Wird in eurem Betrieb durchweg an 7 Tagen in der Woche im Schichtbetrieb gearbeitet? Dann ist es durchaus üblich für Feiertage Urlaub einzureichen, wenn diese nach der Schichtfolge "normale" Arbeitstage sind...
Erstellt am 20.10.2016 um 09:26 Uhr von outofmemory
OK, wenn der AG sagt Feiertag = Arbeitstag, dann muss für diesen Tag auch ein Ersatzuhetag gewährt werden.
Was der AG dadurch gewinnt, erschließt sich mir noch nicht.