Eine Kollegin hatte zuhause während ihres Urlaubs plötzlich starke Schmerzen im Rücken verspürt und bei einem Orthopäden nachmittags um 16 Uhr einen Termin bekommen.
Er diagnostizierte einen Bandscheibenprolaps und schrieb sie zwei Wochen krank.
Zuhause rief sie gegen 17 Uhr in ihrer Abteilung an und meldete sich krank.
Ihre reguläre Arbeitszeit ist immer von 7:30 Uhr bis 16 Uhr.
Nun hat der AG ihr zwar die Folgetage als Urlaub gut geschrieben, jedoch nicht den Tag des Arztbesuchs.
Er argumentiert, dass sie sich bereits vor ihrem regulären Dienstbeginn , also vor 7:30 Uhr, krank melden hätte müssen und verweist auf ein Urteil des BAG 5AZR 91/91.

Gibt es hier eine neuere Rechtsprechung?

Vielen Dank für eure Antworten.