Unser Arbeitgeber behauptet, Versetzungen seien nach §99 nur mitbestimmungspflichtig, wenn der AN durch die Versetzung nicht zum leitenden Angestellten wird. Wir hingegen vertreten die Auffassung, dass die Zuständigkeit für den AN erst dann endet, wenn die Versetzung auch tasächlich erfolgt ist.
Im Gesetz findet sich tasächlich eine solche Präzisierung nicht.

Kann jemand weiterhelfen? Am besten mit Verweis auf Urteil/Beispiel.
Wäre sehr nett.
Danke!