Erstellt am 01.10.2016 um 16:59 Uhr von gironimo
Euer Gedankengang erscheint mir nachvollziehbar. Vergleichend könnte man argumentieren, dass der BR ja auch zur Versetzung zu hören ist, wenn der AN den Betrieb verläßt und in einem anderen Betrieb des Unternehmens arbeiten soll.
Immerhin geht es ja bei der kollektiven Betrachtung nicht nur um den zu versetzenden, sondern auch um die anderen AN im Betrieb, die Nachteile erleiden könnten.
Aber Urteile oder der Gleichen habe ich jetzt nicht zur Hand.
Und - macht es Sinn??
Erstellt am 01.10.2016 um 17:04 Uhr von blackjack
Wird einem Angestellten ein neuer Aufgabenbereich übertragen, der ihn zum leitenden Angestellten aufrücken lässt, so hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, sondern nur ein Informationsrecht nach § 105 BetrVG.
Ergänzung: https:books.google.de/books?id=3a6EBAAAQBAJ&pg=PA34&lpg=PA34&dq=BAG+29.1.1980&source=bl&ots=yWmYJscUyY&sig=VK0UMnV2l2CjfzNufn0Aut2XQ4U&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiQi8D58LnPAhXFrxoKHcd1DusQ6AEIKzAE#v=onepage&q=BAG%2029.1.1980&f=false
Erstellt am 01.10.2016 um 17:47 Uhr von OnkelBenz
Hm. Danke für die Antworten. Scheint als hätte der AG recht. Auf diese Weise kann man den BR natürlich vollkomen ausschalten, wenn man die Hälfte der Mitglieder zu leitenden Angestellten macht.
Erstellt am 01.10.2016 um 19:43 Uhr von Pickel
Gironimo, leider denkst du mal wieder nicht logisch sondern ausschließlich vom gewünschten Ergebnis her. Der BR ist nie anzuhören, wenn ein Mitarbeiter aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. Aufhebungsvertrag).
Das einvernehmliche Ausscheiden ist also mitbestimmungsfrei. Das Einsetzen des Leitenden sowieso.
Daher ist die einzig logische Folge, dass der zum Leitenden versetzte MA ohne MBR befördert werden kann.
Dass das Präfikat "Leitend" nur für wenige Angestellte gelten kann, ist eine andere Geschichte.
Erstellt am 02.10.2016 um 00:25 Uhr von Moreno
Niemals können die Hälfte der Arbeitnehmer zu leitenden Angestellten werden! Ihr solltet Euch mal mit dem Begriff leitende Angestellte auseinander setzen
Erstellt am 02.10.2016 um 00:47 Uhr von OnkelBenz
Bitte genau lesen: Die Hälfte der Mitglieder (des BR). Das ist einfach, denn wir sind nur 5.
Das wären dann leidende Angestellte ;-)
Erstellt am 02.10.2016 um 08:30 Uhr von Zappelmann
Dann stell dir mal die Frage, wieviel leitende Angestellte verkraftet so ein kleines Unternehmen? Ganz abgesehen vom Gehalt, es geht auch um die Qualifizierung und die Aufgabengebiete.
Erstellt am 02.10.2016 um 08:43 Uhr von gironimo
Ich habe ja nicht steif und fest behauptet, dass es so ist.
Das man bei der Auslegung des Paragraph 5 BetrVG auch beim ArbG seine Überraschung erleben kann, habe ich erst letzte Woche erlebt. Da wurde die Leiterin eines kleinen ausgelagerten Betriebsteils mit 9 Mitarbeiter zur Leitenden Angestellten, weil sie angeblich selbstständig einstellen und entlassen darf. Die dazu notwendige Unterschrift des Chefs aus der Zentrale war dabei kein Hindernis. Der Chef selber behauptete, dass er nur unterschreibe, weil dies nun mal so im Haus geregelt sei; die Entscheidung, wer eingestellt wird, treffe allein die Mitarbeiterin. Entlassungen habe es noch nicht gegeben. Aber es wäre dann genauso. ...
Das Gehalt z.B. oder andere Kriterien spielte dabei keine Rolle mehr - das lag im mittleren Tarifbereich.
Allerdings endete das Verfahren mit der gütlichen Einigung. Wer weiß , was bein Beschluss herausgekommen wäre. Schriftliches konnte (oder wollte ) der AG nichts vorlegen.
Erstellt am 02.10.2016 um 09:17 Uhr von Pjöööng
Zitat (gironimo):
"Die dazu notwendige Unterschrift des Chefs aus der Zentrale war dabei kein Hindernis."
Im Fitting steht dazu nach meiner Erinnerung sinngemäß, dass es nicht notwendig ist, dass der Leitende dabei frei von Weisungen ist.
Zitat (gironimo):
"Das Gehalt z.B. oder andere Kriterien spielte dabei keine Rolle mehr - das lag im mittleren Tarifbereich. "
So ist halt die Struktur des § 5 BetrVG. Der Absatz 4 kommt überhaupt nur in Frage wenn es nicht bereits innerhalb des Abs. 3 geklärt worden ist.
Ansonsten findet sich ein wertvoller Hinweis für die Beantwortung der ursprünglichen Frage in § 77 (1) BetrVG.
Erstellt am 02.10.2016 um 10:24 Uhr von gironimo
77.1? Wie meinst du das ?
Erstellt am 02.10.2016 um 17:20 Uhr von Hoppel
Man könnte ja mal verschärft über den zweiten Satz Abs.1 nachdenken ...
Erstellt am 02.10.2016 um 17:28 Uhr von samira
"Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen."
steht da.
Und das will doch OnkleBenz auch gar nicht. Er stellt doch nur in Frage, ob § 99 BetrVG gilt oder nicht.
Wo greift da jemand ein?
Erstellt am 02.10.2016 um 17:36 Uhr von Hoppel
@ samira
Meine letzte Antwort war auch nicht für OnkleBenz bestimmt ...
Und daß § 99 BetrVG ganz sicher nicht greift, hätte man als BR mit Leichtigkeit feststellen können, wenn man einfach mal den Blick in einen BetrVG Kommentar geworfen hätte.
Fündig wird man z.B. im Fitting unter § 99, RN 114 oder § 105, RN 1 ...
Erstellt am 04.10.2016 um 10:20 Uhr von Pjöööng
Samira,
wenn der BR einseitig verhindern kann, dass ein bestimmter AN Leitender wird, also Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, dann beeinflusst er damit die Zusammensetzung der Betriebsleitung. Daher bedürfte es hier einer Betriebsvereinbarung damit der BR mitbestimmen kann.