Erstellt am 30.08.2016 um 10:52 Uhr von celestro
Wenn ein Wahltermin "normalerweise dann und dann zu sein hat" ... mit welcher Begründung macht Ihr es dann später ? Ernsthaft nur aus dem Grund, das dann alle im Betrieb sind ? Schon mal was von Briefwahl gehört ?
Erstellt am 30.08.2016 um 11:59 Uhr von Pjöööng
Siehe § 64 BetrVG in Verbindung mit § 13 BetrVG.
Da keine JAV besteht könnt Ihr wählen wann Ihr wollt. Briefwahl hat damit gar nichts zu tun!
Die Amtszeit endet mit der Bekanntgabe des nächsten Wahlergebnisses, spätestens aber am 30.11.2018.
Erstellt am 30.08.2016 um 12:28 Uhr von celestro
Mag sein, das man "rechtlich" jederzeit wählen kann. Da die Amtszeit aber eh nicht sehr lang ist, sehe ich dennoch keinen sinnvollen Grund, die Wahl zu verzögern. Aber gut, müssen Sie selbst wissen.
P.S. Je später die Wahl, desto später gibt es eine Vertretung.
Erstellt am 30.08.2016 um 13:20 Uhr von zuckertuete
Wir werden wohl die Variante von "Pjöööng" wählen.
Grund ist der, das vor Mitte November keiner keinen kennt.
An Briefwahl hatten wir auch schon gedacht, aber siehe vorherigen Satz.
Danke