Erstellt am 26.08.2016 um 21:46 Uhr von Pickel
Wenn er die Kosten auch selbst bezahlt, selbstverständlich!
Erstellt am 26.08.2016 um 23:04 Uhr von celestro
Wird da vielleicht etwas durcheinander geworfen ? Der BR fasst einen Beschluss. Den kann der BRV nun schriftlich an den AG leiten. Dabei unterzeichnet der BRV diesen natürlich auch (im Namen des Betriebsrates). Das ist aber selbstredend keine Unterschrift, die AG seitig anerkennt, diese Kosten auch zu tragen.
Erstellt am 27.08.2016 um 10:24 Uhr von UliPK
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Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten, die
durch die Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder (§ 40 Abs.1 BetrVG) sowie
für die Bereitstellung von Sachmitteln, Räumen, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal im erforderlichen Umfang (§ 40 Abs. 2 BetrVG)
entstehen. Diese Vorschriften beinhalten einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch (BAG v 17.5.1983 - 1 ABR 21/80). Sie sind nach allgemeinem Vollstreckungsrecht durchsetzbar (§ 85 ArbGG).
Nicht alles was man beschlossen hat muss auch von der GF übernommen werden.
ggf muss man halt auch mal den gang zum Gericht gehen wenn man sich nicht einigen kann.
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Vorratsbeschlüsse zur Beauftragung von Anwälten
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Oh man das geht ja schon mal gar nicht, da könntet ihr sogar auf den Kosten sitzen bleiben und diese tatsächlich übernehmen müssen.
Die beauftragung eines Anwaltes muss für jeden einzelnen Fall und oder aber höhere Instanz per Beschluss gefaßt werden.
https:www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/betriebsraete-und-personalraete/ohne-betriebsrats-beschluss-kein-geld-fuer-den-anwalt/
Weg mit diesen Vorratsbeschlüssen.