Erstellt am 29.07.2016 um 09:26 Uhr von Paddy
Da der BR bei der Art sowie der Gestaltung der Auszahlung mit im Boot ist sollte er auch darüber informiert werden.
Aber auch Arbeitgeber wissen nicht immer so recht Bescheid und haben die Mitteilung wahrscheinlich verschlampt.
Erstellt am 29.07.2016 um 09:32 Uhr von Pjöööng
"Gestaltung der Auszahlung"? Was verstehst Du darunter?
Erstellt am 29.07.2016 um 12:09 Uhr von Pappnase
§ 87 Abs.1 Satz 1 und 10 --> also definitive M;itbestimmung des BR's!
Erstellt am 29.07.2016 um 12:27 Uhr von Pjöööng
Zitat (Pappnase):
"§ 87 Abs.1 Satz 1 und 10"
Ordnung im Betrieb betriebliche Lohngestaltung / Entlohnungsgrundsätze?
Finde ich schon sehr originell.
Erstellt am 29.07.2016 um 14:09 Uhr von pillepalleTR
Zusätzlich/unabhängig zum/vom bereits Gesagten bringe ich mal das Thema "Datenschutz" ins Spiel. Schon allein deshalb würde ich den AG auffordern, eine BV zu verhandeln.
Es solle ein starkes Interesse eurerseits daran bestehen, wo und wie (Gehalts-)Daten der MA gespeichert werden. (Zugriffsrechte?, Datensicherheit?, Aufbewahrungszeitraum?)
Was sagt euer DS-Beauftragter dazu?
Erstellt am 29.07.2016 um 14:35 Uhr von gironimo
Haben denn alle AN zugriff - also auch z.B. kranke und sonstige Abwesenden ? Und in der Tat, wie wird der Datenschutz sichergestellt.
Erstellt am 29.07.2016 um 14:51 Uhr von EightBall
Also ich würde das erstamal abschalten lassen, ja, notfalls mittels EV. Und dann soll der AG mal antanzen und erklären, warum er die Mitbestimmung übergangen hat, und wie er den Datenschutz sicherstellt.