Erstellt am 26.07.2016 um 12:42 Uhr von gironimo
Gute Argumente finden und betriebliche Öffentlichkeitarbeit.
Der Satz enthält zwar eine positive Aussage - verpflichtet aber zu nichts - außer im Jahr 2012 mal kurz über das Problem zu sprechen.
Erstellt am 26.07.2016 um 13:00 Uhr von Pjöööng
Das ist vermutlich ein Schreibfehler und muss 2016 heißen?
"Ernsthafter Wille zur Einigung" ist etwas anderes als "mal kurz über das Problem sprechen".
Insofern:
- Aufnahme der Verhandlungen fordern
- Verhandlungen führen
- Sauber protokollieren!
- Wenn Verhandlungen scheitern wäre wohl der Weg zur Einigungsstelle frei
Und ggf. müsste man prüfen welche Konsequenzen es für die bestehende BV hat, wenn der Arbeitgeber sich nicht an diese hält.
Erstellt am 26.07.2016 um 13:16 Uhr von seeker
neee; das war wirklich schon 2012..
ich schäm mich für unseren GBR
Erstellt am 26.07.2016 um 13:19 Uhr von Pjöööng
Oh! Wenn der GBR vier Jahre lang darauf verzichtet hat, seine Rechte wahrzunehmen, dann könnten diese mittlerweile verwirkt sein.
Erstellt am 26.07.2016 um 13:24 Uhr von Tester
Der Arbeitgeber hat aber 2012 nicht schon zugesagt, Altersteilzeit einführen zu wollen, oder?
Die Einführung von Altersteilzeit unterliegt meines Wissens nicht der zwingenden Mitbestimmung, sondern nur die Ausgestaltung.
Insofern prüfen ob in der BV von damals etwas dazu steht, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die BV hält.
Aber Einigungsstelle seh ich da erstmal nicht.
Erstellt am 26.07.2016 um 13:24 Uhr von seeker
ich habe zwar immer wieder nachgefragt, aber nie den Willen gespürt, dass sich da etwas bewegt.
Die Verwirkung befürchte ich auch.
Aber ich bleib am Drücker. Geh zwar in 2 Jahren in Rente, aber möchte noch was für unser überaltertes Personal tun. Durchschnitt 50 Jahre. :-(
Danke für Euer Feedback...
Ludwig
Erstellt am 26.07.2016 um 13:50 Uhr von celestro
Ich sehe da ehrlich gesagt überhaupt keinen Sinn drin. Wenn der AG jetzt sagt, es ist kein Geld für eine solche Regelung da, wird die Einigungsstelle daran nichts ändern.
Erstellt am 26.07.2016 um 16:19 Uhr von ganther
Sehe auch keine Zuständigkeit des GBR in dieser Frage
Erstellt am 26.07.2016 um 21:04 Uhr von DummerHund
@ganther
Beim genauem lesen sollte auffallen, das es hier nicht um den Inhaltliche der Altersteilzeitregelung geht, sondern um den Willen eine Inhaltliche BV über die Altersteilzeit zu erzielen. Das Zauberwort ist dann das Wort Willen. Also die Absichtserklärung das meine eine Regelung zu dem Thema erreichen will. Kurz Ausgedrückt könnte man es auch eine Rahmenvereinbahrung nennen.
Man kann nun trefflich darüber streiten ob der AG sich in 2012 darüber Gedanken gemacht hat oder nicht. In jedem Fall macht es die geschlossene Vereinbahrung nicht ungültig.
Als GBR würde ich nun einher gehen und dem AG, abgesegnet durch Beschluss der einzelnen BR´s, eine ausgearbeitete BV vor zu legen. Hier würde ich den AG dann auffordern bis zum Tag xy dem GBR seine schriftliche Stellungnahme dem GBR zukommen zu lassen. Antwortet er wieder mit kein Geld da, würde ich dem AG auf die damalige BV hinweisen. Und das man bei nichtbeachtung den Rechtsweg einschlagen müsste. dies hiesse Einigungsstelle.
Erstellt am 26.07.2016 um 21:21 Uhr von Tester
Nochmals: keine zwingende Mitbestimmung, daher keine Einigungsstelle.
Allenfalls freiwillige Betriebsvereinbarung und freiwillige Einigungsstelle. Der Arbeitgeber, der aber keine BV zu diesem Thema will, wird wohl kaum eine Einigungsstelle (bezahlen) wollen.
Erstellt am 27.07.2016 um 13:42 Uhr von paula
sehe es so wie Tester. Nachdem es eine freiwillige "Sozialleistung" ist kann man sicher eine Zuständigkeit des GBR konstruieren. Über die Hürde würde ich ja noch kommen. Aber m.E. fehlt es an der Erzwingbarkeit und damit kommt nur eine freiwillige Einigungsstelle in Betracht und warum sollte der AG das tun?