Erstellt am 30.06.2016 um 12:12 Uhr von Tester
Maßgeblich sind die Absätze 5-7 in § 15 BEEG.
Der Anspruch auf "Teilzeit in der Elternzeit" ist in § 15 VII BEEG normiert.
Da mehrere Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, einfach mal lesen und prüfen.
Erstellt am 30.06.2016 um 22:31 Uhr von gironimo
Warum fragst du danach, was der AG wissen sollte?
Aus meiner Sicht muss er keine Teilzeit in der Elternzeit anbieten.
Erstellt am 30.06.2016 um 22:47 Uhr von celestro
"Aus meiner Sicht muss er keine Teilzeit in der Elternzeit anbieten."
Den Post von Tester hast Du aber gesehen und verstanden ?
"Reicht z. B. die Begründung, daß nur eine Vollzeitstelle frei ist? Gibt es eventuell noch andere Begründungen, mit denen ein Arbeitgeber sich durchsetzen kann?"
siehe Post von Tester. Wobei dringende betriebliche Gründe sicherlich nicht "AG hat nur eine Vollzeitstelle frei" sind.
Erstellt am 01.07.2016 um 11:50 Uhr von Tester
Bezüglich der dringenden betriebliche Gründe einfach mal einschlägige Entscheidugnen studieren. Z.B.:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13.09.2007 – 11 Sa 244/07 (http://www.iww.de/quellenmaterial/id/32667)
Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom Mittwoch, 30. März 2011 - Von: 3 Ca 1515/10
(http://www.arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de/rechtsprechung/arbg-ludwigshafen/detailansicht/artikel/verringerung-der-arbeitszeit-wegen-elternzeit-darlegungslast-des-arbeitgebers-fuer-entgegenstehende.html)
BAG , Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 72/09
(http://betriebs-berater.ruw.de/arbeitsrecht/urteile/Dringende-betriebliche-Gruende-bei-Elternteilzeit-18260)
BAG, Urteil vom 9. 5. 2006 – 9 AZR 278/05
(http://lexetius.com/2006,2636)
Erstellt am 01.07.2016 um 13:36 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Aus meiner Sicht muss er keine Teilzeit in der Elternzeit anbieten."
Wie gut, dass es auf Deine Sichtweise nicht ankommt!
@ NicksName
Ergänzend ...
Broschüre "Teilzeit" des BMAS:
"In Betrieben mit mehr als l5 Beschäftigten haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen l5 und 30 Wochenstunden (§ l5 Abs. 7 BEEG), sofern das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate im oben genannten Umfang verringert werden soll. Beginn, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber fristgerecht (sieben Wochen vor
Beginn der Arbeitszeitverringerung) schriftlich mitgeteilt wird und keine dringenden betrieblichen Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen.
Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus, Elternzeit" des BMFSFJ:
"Wird beabsichtigt, während der Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, wird dringend empfohlen, dem Unternehmen bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten.
So kann ggf. später vermieden werden, dass das Unternehmen den Teilzeitwunsch aufgrund „dringender betrieblicher Gründe“ ablehnt, da z.B. für die Dauer der gesamten Elternzeit eine
Ersatzkraft eingestellt wurde. [...]
Für Geburten ab 1. Juli 2015 wird eine Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers zum Teilzeitantrag der oder des Elternzeitberechtigten eingeführt. Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in einer Elternzeit zwischen Geburt und der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags bzw. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag als erteilt."
Als BR sollte man solche Broschüren parat haben, um diese den KollegInnen auch in die Hand drücken zu können!
Erstellt am 04.07.2016 um 09:25 Uhr von NicksName
Vielen Dank für Eure Ratschläge!
Ich habe meine Frage bewusst so gestellt, denn tatsächlich suche ich nach Tipps, wie man weitere Teilzeit-Kolleginnen verhindern kann. (Ja, ich bin BR!)
Es geht um eine Abteilung mit 10 Damen (davon 6 in Eltern-Teilzeit), in der nach und nach alle schwanger wurden und der AG nach und nach die Vollzeitstellen durch Teilzeit ersetzt hat. Er meint, er hätte keine Möglichkeit, dies zu verhindern und scheut eine eventuelle juristische Auseinandersetzung.
Jetzt fragt die 7. Mutter nach Teilzeit.
Für uns als BR ist es mittlerweile das vorrangige Ziel, die wenigen übrig gebliebenen Vollzeitkräfte zu schützen.
Deshalb die Frage nach berechtigten "betrieblichen Gründen".
Erstellt am 04.07.2016 um 11:47 Uhr von celestro
Und was würde Dir eine Auflistung von "betrieblichen Gründen" helfen ? Der AG KÖNNTE es benutzen, um die Teilzeit zu verhindern. Wenn der AG das aber gar nicht will ?
Erstellt am 04.07.2016 um 13:02 Uhr von Ernsthaft
@NicksName
„Ich habe meine Frage bewusst so gestellt, denn tatsächlich suche ich nach Tipps, wie man weitere Teilzeit-Kolleginnen verhindern kann. (Ja, ich bin BR!)“
Sorry, aber solche Betriebsräte sollte man besser gleich in die Wüste schicken!
Sagt dir § 75 BetrVG vielleicht irgendetwas? Das AGG scheint dir natürlich auch fremd zu sein!
Die Pflicht eines jeden BRM aus § 80 Abs. 1 Nr. 2b, ist dir dann bestimmt auch unbekannt.
Noch mal sorry, aber das Einzige was du hier schützt, ist eine hier präsentierte Unwissen- und ev. gar Dummh…….