Erstellt am 30.06.2016 um 10:45 Uhr von moreno
Nein musst Du nicht.
Beschlussgültigkeit, Beschlussfähigkeit
Auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung kann nur dann ein gültiger Beschluss
gefasst werden, wenn der Betriebsrat auch beschlussfähig ist. Er ist dies nur, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder (bzw. der korrekterweise geladenen Ersatzmitglieder)
an der Sitzung teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Eine Teilnahme an der Beschlussfassung
liegt auch dann vor, wenn sich das Betriebsratsmitglied der Stimme enthält. Es ist
nicht erforderlich, die Beschlussfähigkeit förmlich festzustellen. Schaden kann es allerdings
auch nicht.
Anderes gilt, wenn ein Betriebsrat für die Dauer einer Äußerungsfrist (z. B. § 102 Abs. 2
BetrVG oder § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) beschlussunfähig im Sinne des § 33 Abs. 2 BetrVG
ist, weil in dieser Zeit auch nach Einrücken der Ersatzmitglieder mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder
vorübergehend an der Amtsausübung gehindert ist. In diesem Fall
nimmt ein sogenannter „Rest-Betriebsrat“ in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG
die Mitbestimmungsrechte wahr.
Das heißt: In allen Fristsachen ist letztlich selbst ein einziges Betriebsratsmitglied beschlussfähig,
wenn alle anderen ordentlichen und Ersatz-Mitglieder verhindert (siehe oben)
sind. Quelle: JES Seminare
Erstellt am 30.06.2016 um 11:03 Uhr von BarbaraP
Super, danke dir für die schnelle Antwort. Das hatte ich schon vermutet und fühle mich jetzt bestätigt :-)