Erstellt am 30.04.2016 um 08:22 Uhr von Aalbauer
Bei eiligen Beschlüsse Berufe ich ein a.o. Sitzung mit Agenda ein. Je nach Tageszeit, wenn morgens etwas herein käme dann auf Nachmittag. Wenn am nach,ital etwas herein käme und es wirklich am gleichen Tag unbedingt einen Beschluss braucht dann auch mal 1 Stunde vorher. Kann mir aber solche Fälle bei uns nicht vorstellen
Erstellt am 30.04.2016 um 09:23 Uhr von gironimo
Es gibt keine festgelegte Zeit, was angemessen ist. Und in der Tat, es kann auch mal recht eilig sein. Denke nur an die drei Tage Frist bei ao. Kündigungen. Wenn da noch ein Wochenende dazwischen liegt, muss es zügig gehen.
Wir haben in unserer Geschäftsordnung festgelegt, dass für die regulären Sitzungen die Einladung vier Tage vorher vorliegen soll. Ersatzmitglieder haben da natürlich trotzdem das Problem, dass sie recht kurzfristig dazu geladen werden (müssen).
Erstellt am 30.04.2016 um 10:10 Uhr von Hoppel
@ Mclassic
" Ist ein Mindestzeitraum zwischen Übergabe und Beschlussfassung vorgesehen, wenn ja wieviel?"
Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht; liest man arbeitsgerichtliche Entscheidungen findet ebenfalls keine konkrete Vorgabe, lediglich diese Aussage:
"Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Vorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden.
Die vorherige Mitteilung der Tagesordnung dient der sachgerechten Vorbereitung der Betriebsratsmitglieder im Vorfeld der Betriebsratssitzung.
Sie soll den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit geben, sich ein Bild über die in der Sitzung zu treffenden Entscheidungen zu machen und es ihnen ermöglichen, sich auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorzubereiten."
Als "rechtzeitig" gelten in der Regel drei Tage; aber eine verbindlich vorgegebene Frist ist das nicht.
Wenn man sich als BRM auf einen TOP nicht hat ausreichend vorbereiten können und auch die Information/Diskussion während einer Sitzung nicht erhellend war, ist man nicht gezwungen über einen Antrag abstimmen zu müssen ...
Ich verstehe jedoch nicht, warum ein solches Thema nicht in einer GO näher geregelt ist. Hier macht eine GO mal wirklich Sinn!
"Wie handhabt Ihr das bei Euch bei eiligen Beschlüssen ? "
Die Frage ist doch eher, was sind eilige Beschlüsse?
Wenn beim BRV z.B. die Anhörung zu einer fristlosen Kündigung eine Stunde vor Sitzungsbeginn eingeht, ist eine gewisse Eilbedürftigkeit sicherlich gegeben. Aber trotzdem kein Grund, die Personalie noch in selber Sitzung behandeln zu müssen!
Anders sähe es z.B. aus, wenn diese Anhörung am Freitag vor der montäglichen BR-Sitzung in den Verfügungsbereich des BR gelangt (während der betriebsüblichen AZ) ist und der BRV erst am Montag Kenntnis genommen hat. Da sollte man wohl von dem Recht Gebrauch machen, die Ergänzung der Tagesordnung nach Eröffnung der Sitzung einstimmig beschließen zu können.
Erstellt am 30.04.2016 um 13:03 Uhr von Pjöööng
Auch wenn diese Anhörung zur außerordentlichen Kündigung eine Stunde vor Sitzungsbeginn eingeht, würde ich vom Vorsitzenden erwarten, dass er darüber informiert und eine Ergänzung der Tagesordnung zur Abstimmung gibt.