Erstellt am 30.04.2016 um 07:23 Uhr von Zappelmann
Da der AG explizit die Zustimmung zur Kündigung braucht und sie nicht bekommen kann, muss er damit leben. Du brauchst keine schriftliche Ablehnung übergeben, er braucht den Beschluss der Zustimmung, den hat er nicht.
Und schweigen bedeutet in diesem Fall NICHT zugestimmt.
Erstellt am 30.04.2016 um 09:30 Uhr von gironimo
Bei einer ao.K.- Anhörung nach § 103 BetrVG gibt es keine drei-Tage-Frist.
Die beste Reaktion ist ohnehin schweigen. Dann muss der AG das ArbG. anrufen und die fehlende Zustimmung ersetzen lassen (dann wird bei der Gelegenheit wenigstens von einem Richter geprüft, was an den Vorwürfen dran ist).
Im übrigen - wenn es z.B. um eine Anhörung nach § 102 BetrVG ginge, müsstest Du den AD-Kollegen einladen. Selbst bei einer 3-Tagefrist hätte er Zeit zu kommen. Das wäre dann seine Pflicht; und Ihr seit problemlos beschlussfähig.
Und last not least - plant Euren Urlaub besser.
Erstellt am 30.04.2016 um 10:31 Uhr von Hoppel
@ gironimo
"Im übrigen - wenn es z.B. um eine Anhörung nach § 102 BetrVG ginge, müsstest Du den AD-Kollegen einladen."
Soso ... demnach muss für ein verhindertes BRM kein zur Verfügung stehendes E-BRM geladen werden, wenn eine Anhörung gem. § 103 BetrVG eingegangen ist? Das halte ich für ein Gerücht!
@ aalbauer
Frage ich mich, welchem dieser drei BRM gekündigt werden soll! Ich vermute mal, dass es um BRV oder stellv. BRV geht, oder nicht?
Selbst wenn BRV/stellv. BRV nicht in Urlaub wären, müsste für diesen TOP sowieso ein Ersatzmitglied geladen werden, da das betroffene BRM DEFINITIV NICHT an Beratung und Beschlussfassung teilnehmen darf.
"Kann aber das eine Mitglied eine rechts sichere Beschluss fassen?"
Ich frage mich ja, warum Dir überhaupt daran gelegen ist? Sinn macht das doch nur, wenn Dir an einer Zustimmung zur Kündigung gelegen ist.
Ansonsten kann man sich jegliches Gehampel ersparen, da der AG nach Ablauf der Anhörungsfrist gezwungen ist, beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung beantragen zu müssen.
Erstellt am 30.04.2016 um 11:47 Uhr von kratzbuerste
@Soso ... demnach muss für ein verhindertes BRM kein zur Verfügung stehendes E-BRM geladen werden, wenn eine Anhörung gem. § 103 BetrVG eingegangen ist? Das halte ich für ein Gerücht!
Manche Menschen wollen wohl immer was falsch verstehen -
Korrekt ist es doch eher so: Eigentlich muss der Außendienstkollege auch hier zu einer Sitzung eingeladen werden und es muss beschlossen werden, dass man nichts tut. Nur man hat es nicht so eilig. Und wenn keine Sitzung zu Stande kommt, hat der Arbeitgeber eben keine Zustimmung.
Das Ergebnis, das hier alle sagen, ist immer das gleiche.
Erstellt am 30.04.2016 um 13:15 Uhr von Aalbauer
Danke lieben kollegInnen,
Dann ist mein Wochenende wieder gerettet.