Erstellt am 24.04.2015 um 22:54 Uhr von Melissa
Das kommt drauf an!
Haben sie durch eine Vertretung den nachwirkenden Kündigungsschutz des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG und die Versetzung wäre nur im Rahmen einer Änderungskündigung möglich, bedürfte es hier einer außerordentlichen Änderungskündigung.
Sie ist ein echter Ausnahmefall und setzt immer einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB voraus.
Hier gilt es aber, noch eine besondere Situation zu beachten.
Ist ein BRM verhindert und das Ersatzmitglied wäre der nächste Nachrücker, besitzt es für den Zeitraum der Verhinderung des ordentlichen BRM, den Schutz des § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.
Das könnte auch ohne vorhergehende Handlungen und wissen des Betroffenen der Fall sein und bedürfte dann gemäß § 103 BetrVG der Zustimmung durch den BR.
Haben sie noch an keiner Sitzung teilgenommen, sind sie wie normale AN anzusehen und besitzen auch keinen besonderen Schutz.
Erstellt am 25.04.2015 um 00:33 Uhr von Moreno
Wäre durch die Versetzung denn das Betriebsratsamt gefährdet?
Erstellt am 25.04.2015 um 09:25 Uhr von gironimo
Der beste Schutz ist immer noch der BR selbst, der einer Versetzung widersprechen kann, wenn z.B. "Nachteile" im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG erkannt werden.
Und der Begriff ist weitreichend - und von BRs als Rechtslaien nicht rechtssicher zu beurteilen - und daher Wert vom Arbeitsgericht bei einem Zustimmungsersetzungsverfahren geprüft zu werden.
Also stellt Euch vor das Ersatzmitglied.
Der §103 BetrVG gilt insofern ja nur dann für Ersatzmitglieder, wenn die Versetzung zu dem Zeitpunkt erfolgt, wenn der Ersatzfall tatsächlich eingetreten ist.
Erstellt am 25.04.2015 um 14:40 Uhr von schalker
verstehe ich das richtig?
1.das Ersatzmitglied geniesst erstmal keinen besonderen Schutz bei Versetzung-der BR stimmt der Versetzung zu.
2. Im Fall das das EM zum Zeitpunkt der Versetzung im BR aktiv ist hat es
(zustimmung BR vorausgesetzt)hat es den besonderen Schutz?
3. Stimmen alle Beteiligten der Versetzung zu findet sie statt?
Erstellt am 25.04.2015 um 15:07 Uhr von Melissa
Zu 1.
Ja!
Ob aber ein BR der Versetzung zustimmt oder nicht, sollte immer von den inhaltlichen Begründungen abhängen und kann immer nur im Einzelfall entschieden werden.
Zu 2.
Ja!
Dies ergibt sich automatisch. Einer Bestätigung durch den BR bedarf es aber nicht. Die ist nur gefragt, wenn gleichzeitig der § 103 BetrVG zur Anwendung kommt.
Zu 3.
Korrekt. Wenn wirklich alle, also auch der Betroffene dem zustimmt.
Stimmt zwar der BR zu der AN aber nicht, liegt es an diesem, dieses letztlich durch einleiten eines Verfahrens durch ein Gericht klären zu lassen.