Erstellt am 30.01.2015 um 19:19 Uhr von Kölner
Ich kann da nichts beanstanden, der BR muss dann nur noch zur Versetzung gehört werden.
Erstellt am 30.01.2015 um 20:18 Uhr von nicoline
Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf eine vertragsgemäße Beschäftigung. Hat sie durch einen Zusatz zum Arbeitsvertrag unterschrieben, dass sie Leiterin der Endoskopie mit Zulage für Leitungsfunktion ist, kann der AG das nur im Rahmen einer Änderungskündigung ändern. Zu dieser Kündigung müsste er den BR anhören, dann könnte der BR der Kündigung widersprechen, wenn er denn einen in § 102 genannten Grund zum Widerspruch findet.
Möglich ist, dass der AG "nur" zur Versetzung den BR anhört. Dann könnte der BR der Versetzung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 4 seine Zustimmung verweigern. In jedem Fall würde ich der Kollegin empfehlen, Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch zu nehmen.
Erstellt am 30.01.2015 um 21:17 Uhr von Hoppel
@ Pleitegeier
Greift ein TV? Falls ja, gibt es eine Regelung zu Sonderurlaub? Falls die Kollegin aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung Sonderurlaub beantragen kann, wäre meine Argumentation als BR, dass die Kollegin nicht benachteiligt werden darf, weil sie ein Recht in Anspruch nimmt. Die Zustimmung zur Versetzung würde ich jedenfalls verweigern!
Aber auch so stimme ich @ nicoline zu,dass die Kollegin einen Anwalt konsultieren soll.
Erstellt am 30.01.2015 um 21:42 Uhr von Pleitegeier
@Hoppel
Bei uns gilt der TVöD-K. In § 28 ist der Sonderurlaub wie folgt geregelt: "Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgeldes SU beantragen."
Die Kollegin hatte eine längere Asienreise unternommen.
Interpretiert ihr hier den § mit "können" und "wichtiger Grund" in diesem Fall mit JA?
Erstellt am 31.01.2015 um 08:04 Uhr von nicoline
Wenn der AG den Sonderurlaub gewährt hat, ist es doch vollkommen unerheblich, wie hier der Inhalt des TVöD-K interpretiert wird. Wichtig ist allein, was nach der Rückkehr geschieht. Und genau so, wie auch Hoppel sagt, Zustimmung zur Versetzung verweigern.
Erstellt am 31.01.2015 um 10:04 Uhr von gironimo
Egal warum der AG versetzen will. Der BR muss gehört werden. Und der kann die Zustimmung verweigern, wenn die Kollegin Nachteile erleidet (wegfall der Leitungsaufgaben). § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG wurde da ja schon genannt.
Ob sie laut Arbeitsvertrag grundsätzlich auch diese Tätigkeit machen müsste, spielt dabei keine Rolle. Ihr seht Nachteile und formuliert Euren Widerspruch.
Ihr solltet Euch in dieser Weise auch vor die Kollegin stellen und ihr nicht allein überlassen, diese Frage auf dem Rechtsweg klären zu müssen. Habt Ihr widersprochen ist es der Arbeitgeber, der zunächst die fehlende Zustimmung des BR ersetzen lassen muss und so die rechtliche Lage auf einer anderen Ebene geklärt wird.
Erstellt am 31.01.2015 um 10:05 Uhr von nicoline
*oder kann die PDL Pflegekräfte frei versetzen?*
Tja, oft denken PDL, dass jede Schwester Maria nach ihrer Pfeife fliegen muss. Mit einem guten BR wird der Willkür Grenzen gesetzt.