Erstellt am 25.10.2014 um 23:45 Uhr von Kucki
„Hat hier der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG bzw. kann über eine BV das ganze anders geregelt werden ?“
Natürlich!
Hier wäre aber soviel zu ändern, dass sich ein BR hierzu einmal ein paar Tage einschließen sollte und endlich seine Arbeit macht.
Die MA würden es ihm bestimmt nicht übel nehmen.
Erstellt am 26.10.2014 um 06:53 Uhr von Dezibel
> In den Arbeitsverträgen der MA steht, dass ...
Tja, und die sind unterschrieben. Es ist also nicht nur der sporadische Wille des Chefs, sondern Vertragsinhalt. Da wird es der BR aber sehr schwer haben.
Trotzdem versuchen!
Erstellt am 26.10.2014 um 09:54 Uhr von Hoppel
@ betriebsbonsai
Was den Passus "Freizeitausgleich" betrifft, halte ich die Vertragsklausel für unwirksam! Der AG könnte ein gewisses "Freizeitopfer=Kostenbeteiligung" verlangen, wenn die Schulungen mit einem "Wert" für KollegInnen einher gehen, die erworbenen Kenntnise also auch in einem anderen Betrieb verwertbar wären bzw. zu einer höheren Qualifikation führen würden. Da z.B. die Fa. Hü** längst nicht in jedem Fachgeschäft vertreten ist, sind diese Produktschulungen m.E. nicht als berufliche Weiterbildung/Qualifikation zu sehen.
Als BR seid ihr bei dem Thema in sehr vielen Punkten (und nicht nur über den 87er) zu beteiligen und solltet z.B. ein Inhouse-Seminar beschließen. Hat den Vorteil, dass der Referent auf Eure konkrete betriebliche Situation eingehen kann.
Inhalte sollten sein:
Personalplanung > §92, 92a BetrVG
Berufsbildung > § 96 - 98 BetrVG
Zeitliche Lage Fortbildungen/Produktschulungen > § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG
Provision > § 87 Abs.1 Nr.11BetrVG
Formulararbeitsvertrag > § 94 Abs.2 BetrVG
Betriebsvereinbarung
Erstellt am 26.10.2014 um 13:50 Uhr von Betriebsbonsai
@Hoppel: Ich glaube, eine Schulung wäre wirklich nicht schlecht.
@alle:Vielen Dank für die Antworten. Wir werden das Thema wohl mal ganz konkret angehen müssen, und sollten uns dann auch durch die Verdi beraten lassen. Schönen Sonntag noch.