Erstellt am 23.10.2014 um 10:16 Uhr von xumuimhxer
Weist den AG darauf hin, dass Mehrarbeit der zwingenden Mitbestimmung des BRs unterliegt und dass er die Anordnung von Mehrarbeit ohne Eure Zustimmung (oder die Zustimmungsersetzung vom Gericht) zu unterlassen hat. Tut er dies trotzdem, beschließt einen Anwalt (Name etc. mit in den Beschluss) mit der Durchsetzung Eurer Rechte, auch vor Gericht, zu beauftragen. Der kümmert sich dann um die Details.
Und plant Eure Schulungen aggressiver, Ihr habt sie offensichtlich nötig ;)
Erstellt am 23.10.2014 um 10:27 Uhr von Dezibel
@xumuimhxer: Gute Antwort, war die Frage falsch?
lies nochmal hier:
> unser BRV hat ein Antrag auf Mehrarbeit bewilligt das Gremium war einverstanden.
@ThomasBY
Entweder ihr baut das alles in Zukunft auf Freiwilligkeit und der AG sollte ein wenig Entgegenkommen zeigen, so dass sich auch Freiwillige finden, oder ihr besteht schon beim Antrag darauf, dass die Namen mit genannt sind.
Wir haben zB. für Sonnabendschichten herausgehandelt, dass sie nur 5 Stunden gehen.
Vorteile: Keine Pause und Mittags bzw zum Kaffeetrinken sind die Mitarbeiter wieder zu Hause. Also ist nicht der ganze Tag im Eimer.
Erstellt am 23.10.2014 um 11:18 Uhr von Nubbel
das gremiuim hat also überstunden genehmigt.
wären da erst mal keine namen drauf? oder ist das jetzt ein neuer antrag?
Erstellt am 25.10.2014 um 16:39 Uhr von Nachalnik
Zwingen kann der AG den AN schonmal garnicht. Der AN kann trotz Genehmigung durch den BR Überstunden ablehnen, z.B. weil ein ordnungsgemäßer Dienstplan aushängt und / oder die 96 Stunden laut TzBfG nicht eingehalten wurden. Zum anderen kann der AN auch Überstunden ablehnen, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen, die schwerer wiegen als die des AG. O.g. Gründe können oder werden i.d.R. immer in Verbindung mit dem einen oder anderen Grund liegen. Dann kommt es auch an, was in den jeweiligen Arbeitsvertrag steht. Steht dort nichts von Überstunden und / oder steht dort eine feste werktägliche ( z.B. 8 Stunden werktäglich ) oder wöchentliche ( z.B. 40 Stunden ) Arbeitszeit drinn, kann der AG noch nicht einmal sein Direktionsrecht dafür nehmen, Mehrarbeit eigenmächtig zu fordern, selbst wenn der BR dem zustimmt. Eine Ausnahme gibt es jedoch auch hier, nämlich wenn Gefahrensituationen auftreten. Aber wie gesagt, der § 106 GewO ist nur im billigem Ermessen auszuüben i.V.m. § 315 Abs. 1 BGB
Ich hätte dazu aber auch mal eine Frage: Wie steht denn der AN zu diesem Überstundenantrag?
Erstellt am 25.10.2014 um 21:19 Uhr von Nubbel
nachalnik, du solltest deine weisheiten dringend nicht weitererzählen
Erstellt am 26.10.2014 um 02:41 Uhr von Nachalnik