Erstellt am 07.03.2014 um 06:08 Uhr von Hartmut
Hallo cookierat, die Liste muss streng genommen bis zur letzten Minute der Wahl ständig aktualisiert werden. Das schafft man in der Praxis natürlich nicht. Wir aktualisieren die Wählerliste 1-2 mal wöchentlich, und an den Tagen der Wahl selbst werden wir das gar nicht mehr tun.
Erstellt am 07.03.2014 um 09:30 Uhr von gironimo
Wir fragen am Nachmittag vor der Wahl noch einmal in der Personalabteilung nach. ob es kurzfristige Änderungen gibt.
Erstellt am 07.03.2014 um 09:37 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
"die Liste muss streng genommen bis zur letzten Minute der Wahl ständig aktualisiert werden. Das schafft man in der Praxis natürlich nicht. Wir aktualisieren die Wählerliste 1-2 mal wöchentlich, und an den Tagen der Wahl selbst werden wir das gar nicht mehr tun."
Geil! "... muss bis zur letzten Minute der Wahl ..." und " ... an den Tagen der Wahl werden wir das gar nicht mehr tun." Dieser Wahlvorstand ignoriert schlichtweg seine gesetzlichen Verpflichtungen, oder zumindest das, was er für seine gesetzlichen Verpflichtungen hält!
@cookierat:
§ 4 der WO: "... bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden."
Erstellt am 07.03.2014 um 12:36 Uhr von Hartmut
Korrekt, Pjöng, aber nur scheinbar. Denn die Wählerliste ist ein ganz zentraler Bestandteil einer jeden BR-Wahl, musst du wissen. Sie ist ständig zu aktualisieren, bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§2 Abs. 4 WO). Der §4 Abs. 3 WO stellt allerdings (konkludent) den WV davon frei, dies während der Stimmabgabe tun zu müssen. Das ist geil für den WV, da gebe ich dir recht. Aber es steht nicht im Widerspruch zu irgendwas. Oder wo genau siehst du einen Widerspruch?
Erstellt am 07.03.2014 um 12:50 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hartmut):
"Denn die Wählerliste ist ein ganz zentraler Bestandteil einer jeden BR-Wahl, musst du wissen."
Hmmm, man lernt nie aus. Danke!
Zitat (Hartmut):
"Sie ist ständig zu aktualisieren, bis zum Abschluss der Stimmabgabe (§2 Abs. 4 WO)."
Aha! Schauen wir doch mal gemeinsam in den § 2 Abs. 4 der WO:
"(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.
Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen
können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können."
Ich lese da nichts von wegen "Sie ist ständig zu aktualisieren, bis zum Abschluss der Stimmabgabe."
WQeißt Du Hartmut, mir kommt mehr und mehr der Verdacht, dass man Dir eine ganze Reihe hundsmiserabel gefälschter Exemplare arbeitsrechtlicher Literatur angedreht hat. Ansders sind Deine Aussagen nicht zu erklären.
Erstellt am 08.03.2014 um 22:23 Uhr von Hartmut
Aber Pjöng. Die Wählerliste ist wirklich von zentraler Bedeutung für die Wahl, und sie ist aktuell zu halten. Das folgt formal aus §4 Abs 3 (nicht §2 Abs. 4, da habe ich mich vertan) der Wahlordnung, insbes. bemerkt Fitting in der Rn 15: '...ist der Wahlvorst. verpflichtet, auch nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste laufend auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.'
Aber selbst wenn es da nicht stünde, sollte es doch selbstverständlich sein. Die Wählerliste sagt doch aus, wer wählen darf. Wenn der Wahlvorstand, mal angenommen, das so sehen würde wie du und die Liste nicht aktualisieren würde -- wie willst du dann ordentlich wählen??
Erstellt am 09.03.2014 um 11:16 Uhr von Farce
Naja, jetzt übertreibst du es aber einwenig.
Dass die Wählerliste von zentraler Bedeutung ist, wird auch Pjöööng sicherlich nicht abstreiten.
Was er hier gemeint haben dürfte, ist wohl eher: "Sie ist ständig zu aktualisieren, bis zum Abschluss der Stimmabgabe."
Und da liegt er ja auch vollkommen richtig.
Wenn du dir den § 4 Abs. 3 der WO einmal genauer ansiehst, dürftest du auch bemerken, dass dem nicht so ist.
Bis zum Beginn der Stimmabgabe ja, danach ist es aber vorbei mit dem Aktualisieren.
Wie sollte das auch funktionieren?
Kurz vor Stimmabgabeende flattert ein Urteil über die nicht mehr vorhandene Wahlberechtigung eines bereits die Stimme abgegebenen ins Häusle. Der WO stoppt daraufhin die Wahl und zieht nun nach dem Zufallsprinzip einen Stimmzettel aus der Urne. Den Passenden wird er ja kaum finden können, also dann halt irgendeiner……
Da ein solches Szenario wohl unmöglich sein dürfte, kann hier auch kein WO der Welt mehr etwas ändern. Aus rechtlicher Sicht wäre eine solche Verpflichtung, wenn sie denn bestünde, auch mehr als unsinnig anzusehen.
Erstellt am 09.03.2014 um 13:47 Uhr von Pjöööng
Hartmut,
nach dem letzten Beitrag muss ich Dir leider jegliche Lesefähigkeit absprechen.
Bitte unterlasse es in Zukunft, meine Beiträge in irgendeiner Richtung zu interpretieren, dafür fehlt Dir die notwendige geistige Kapazität!
Erstellt am 17.05.2022 um 12:06 Uhr von HeMu59
Achtung
bei der Beurteilung der aufgelisteten Kommentare ist zu beachten, dass die Wahlordnung, die zur BR Wahl 2014 galt, in dieser Form nicht mehr gültig ist.
Die Wahlordnung zur BR-Wahl 2022 trat im Okt. 2021 in Kraft
Erstellt am 17.05.2022 um 12:46 Uhr von Muschelschubser
Ich gehe mal auf den Kommentar von HeMu59 ein.
Es ist ja löblich wenn erstmal in alten Beiträgen nach Antworten gestöbert wird, aber hier der Sache überhaupt nicht dienlich.
In der Fassung der WO von Oktober 2021 wurde sehr viel verändert, was auch erfahrene Wahlvorstände zum Umdenken gezwungen hat.
Hier mal der wirklich aktuelle Auszug aus §4:
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Erstellt am 17.05.2022 um 14:43 Uhr von celestro
@Muschelschubser
Ich sehe den Post von "HeMu59" wohl ganz anders als Du. ER hat ja gerade darauf hingewiesen, dass die Infos veraltet sind. Das musst Du demnach jetzt nicht nochmal machen. ;-)
Erstellt am 17.05.2022 um 15:03 Uhr von Muschelschubser
Mir ging es auch nur darum, den Wortlaut der neuen WO zu ergänzen.
Dann haben es alle schwarz auf weiß.
Wobei ich gar nicht mal herauslese, was nun der Auslöser dafür war, den Beitrag nochmal hervorzuholen...
Erstellt am 17.05.2022 um 15:11 Uhr von celestro
steht doch da:
"bei der Beurteilung der aufgelisteten Kommentare ist zu beachten, dass die Wahlordnung, die zur BR Wahl 2014 galt, in dieser Form nicht mehr gültig ist."
Erstellt am 17.05.2022 um 15:50 Uhr von Muschelschubser
@celesto
Ja, das habe ich gesehen.
Deshalb holt man einen 8 Jahre alten Beitrag hervor?
Ohne dass jemand aktuell gefragt hat, einfach so für die Allgemeinheit?
Ziemlich selbstlos, ja. :-)
Erstellt am 17.05.2022 um 19:14 Uhr von celestro
"Deshalb holt man einen 8 Jahre alten Beitrag hervor?"
Ja ... wieso nicht?
"Ohne dass jemand aktuell gefragt hat, einfach so für die Allgemeinheit?"
Ja ... er ist drüber gestolpert und weiß, dass die Regeln jetzt anders sind. Damit sich niemand deshalb verheddert der Hinweis. Nachvollziehbar!