Erstellt am 06.05.2011 um 21:20 Uhr von nurmalsogefragt
Wenn man den Begriff "pflicht an den BR zum Audit" in www.google.de eingibt,
findet man u.a. das:
Audit
Der Arbeitgeber hat bereits in der Planungsphase den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über ein im Betriebs vorgesehenes Audit zu informieren (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Auch der Wirtschaftsausschuss ist rechtzeitig und umfassend von einem vorgesehenen Audit zu informieren, da es sich hierbei um einen Vorgang handelt, der die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berühren könnte (§ 106 Abs. Nr. 10 BetrVG).
Im Rahmen der Durchführung eines Audits besteht ein Mitbestimmungsrecht, soweit nicht nur leitende Angestellte von dem Audit betroffen sind. Es bezieht sich vor allem auf die Aufstellung und den Einsatz von Personalfragebogen und Beurteilungsgrundsätzen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über deren Inhalt nicht einigen, besteht die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen, deren Entscheidung die Einigung ersetzt (§ 94 BetrVG).
So einfach kommt man hin und wieder ans Ziel
Erstellt am 07.05.2011 um 10:18 Uhr von rtjum
Hallo,
ich persönlich denke, da es sich hier um Rezertifiezierung handelt, dass der BR hier nicht mehr mitbestimmen kann, da der Auditor ja nur noch ein bestehendes System überprüft und stichprobenartig schaut ob nach dem bestehenden Handbuch gearbeitet wird.
Eine Info an den BR sollte aber erfolgen.
Erstellt am 17.09.2013 um 20:51 Uhr von Dickbrettbohrer
Warum sollte der BR bei einem ernsthaften Zwischenaudit nicht mitwirken? Er kann Themen ansprechen, die ohne BR vielleicht unter den Tisch fallen.