Wahlordnung zur Betriebsratswahl

 

Basis für die Wahlordnung: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

 

BetrVG § 126 - Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über die Vorbereitung der Wahl, insbesondere

  • die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl
  • die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie
  • die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung
  • das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung
  • die Stimmabgabe (Die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können.)
  • die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung
  • die Aufbewahrung der Wahlakten.

 

 

 

 

 

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