Wahlordnung zur Betriebsratswahl
Basis für die Wahlordnung: Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
BetrVG § 126 - Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über die Vorbereitung der Wahl, insbesondere
- die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung
- die Stimmabgabe (Die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können.)
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
Hier finden Sie die komplette Wahlordnung:

