Kompetenzen des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter ist in erster Linie Betriebsratsmitglied wie alle anderen Mitglieder. Jedoch obliegen ihm besondere zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das BetrVG speziell dem Betriebsratsvorsitzenden zuweist. Neben den Aufgaben, den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse zu vertreten, hat der Betriebsratsvorsitzende folgende gesetzliche Aufgaben:

  • die Führung der laufenden Geschäfte in Betriebsräten mit weniger als
    9 Mitgliedern (§ 27 Abs. 3 und 4 BetrVG),
  • die Mitgliedschaft im Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 BetrVG),
  • die Einberufung von Sitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG),
  • die Festlegung der Tagesordnung unter Berücksichtigung evtl. eingegangener Anträge (§ 29 Abs. 2 BetrVG),
  • die Ladung der Betriebsratsmitglieder bzw. der Ersatzmitglieder
    (§§ 29 Abs. 2 und 25 BetrVG),
  • die Ladung der Schwerbehindertenvertretung bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 29 Abs. 2 bzw. §§ 32 und 67 BetrVG),
  • die Leitung der Sitzungen (§ 29 Abs. 2 und 3 BetrVG),
  • die Unterzeichnung der Sitzungsniederschriften ( § 34 Abs. 1 BetrVG),
  • die Leitung von Betriebs- und Teilversammlungen (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BetrVG),
  • die Teilnahme an Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt wurde
    (§ 65 Abs. 2 BetrVG),
  • die beratende Teilnahme an den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung, falls nicht ein anderes Betriebsratsmitglied damit beauftragt wurde.

Eine weitere Möglichkeit, dem Betriebsratsvorsitzenden Aufgaben oder Arbeitsaufträge zuzuweisen, ist die Beschlussfassung des Betriebsrats, im Einzelfall z.B. das Einholen von Auskünften und Informationen.

 

Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden

Die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Nur innerhalb dieses Bereiches kann der Betriebsratsvorsitzende rechtsgeschäftliche Erklärungen mit verbindlicher Wirkung für den Betriebsrat abgeben.

Der Betriebsratsvorsitzende muss bei seinen Erklärungen keinen Betriebsratsbeschluss vorlegen. Der Nachweis, dass ein vom Betriebsrat gefasster Beschluss zugrunde liegt, ist nur bei berechtigtem und eindeutigem Zweifel zu erbringen, z.B. der Betriebsratsvorsitzende entscheidet offensichtlich ohne die Beschlussfassung des Betriebsrats im Falle einer Kündigung.

Der Arbeitgeber hat sich im Zweifelsfall zu informieren, ob der Betriebsratsvorsitzende im Rahmen eines vom Betriebsrat gefassten Beschlusses handelt. Ist kein Betriebsratsbeschluss ergangen oder handelt der Betriebsratsvorsitzende wissentlich entgegen dem Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses, so kann er abgesetzt werden.

Bei grober Pflichtverletzung nach § 23 BetrVG kann er, nach entsprechendem Antrag beim Arbeitsgericht, aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden,
§ 23 Abs. 1 BetrVG.

Fehlt ein rechtswirksamer Beschluss des Betriebsrats, sind die Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden unwirksam. Dies kommt ebenso bei einer vom Betriebsratsvorsitzenden eigenmächtig abgeschlossenen Betriebsvereinbarung in Betracht.

 

Entgegennahme von Erklärungen

Wird eine dem Betriebsrat gegenüber abzugebende Erklärung nicht dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern einem anderen Betriebsratsmitglied übergeben, so entfaltet sie so lange keine Wirkung, bis sie dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. dem Betriebsratsgremium als Ganzes zugegangen ist.

Dies ist vor allem in Fällen wichtig, in denen mit Zugang der Erklärung Fristen einzuhalten sind, z.B. bei Kündigungen.

Wenn der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und der Betriebsrat für solche Fälle keine Maßnahmen getroffen hat, kann der Arbeitgeber jedes andere Betriebsratsmitglied rechtswirksam informieren (vgl. Fitting § 26, Rn. 34, 23. Auflage).

Der Betriebsrat kann in verschiedenen Angelegenheiten auch andere Betriebsratsmitglieder durch rechtswirksamen Beschluss zur Entgegennahme von Erklärungen bestimmen, z.B. bei besonderer Sachkunde. Ist dies dem Arbeitgeber mitgeteilt worden, kann er entsprechend verfahren.

 

 

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