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Arbeitsgruppe

4 Minuten Lesezeit

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsgruppen.

Lesen Sie in diesem Artikel, wie die Unterscheidung im Arbeitsrecht genau aussieht.

Eine Arbeitsgruppe arbeitet vor dem PC.

Was versteht man unter Arbeitsgruppe?

Eine Arbeitsgruppe ist ein Team von Mitarbeitern, das eingesetzt wird, um eine bestimmte Aufgabe gemeinsam zu lösen. Beim Begriff Arbeitsgruppe ist zu unterscheiden, ob die Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG gemeint ist oder der allgemeine Begriff der Arbeitsgruppe im Arbeitsrecht, beziehungsweise die Gruppenarbeit nach dem BetrVG.

Arbeitsgruppe nach § 28a BetrVG

In einem Betrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern, kann der Betriebsrat mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. Geregelt ist dies in § 28a BetrVG.

Nach dem Gesetz erfolgt dies nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Auch bedarf die Übertragung der Schriftform.

Die Arbeitsgruppe wiederum kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen. Eine Vereinbarung bedarf dabei wiederum der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. Auf § 77 BetrVG, der Regelungen über die Betriebsvereinbarung beinhaltet, wird ausdrücklich verwiesen.

Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitsgruppe des Betriebsrats, in denen sich die Beteiligten nicht einigen können, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.

Mitbestimmungsrechte

In Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber nach § 99 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung eines Arbeitnehmers zu unterrichten und die Zustimmung einzuholen. Die Arbeitnehmergrenzzahl ist nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern sogar auf das Gesamtunternehmen bezogen. Der Betriebsrat soll sich sachgemäß zu einer geplanten personellen Maßnahme äußern können. Voraussetzung dafür ist naturgemäß, dass er vom Arbeitgeber umfassend und rechtzeitig informiert wurde.

Wird Gruppenarbeit oder eine Arbeitsgruppe eingeführt, ist dieses in aller Regel mindestens mit einer Versetzung, wenn nicht sogar mit einer Umgruppierung verbunden. Auf diesem Weg bestimmt der Betriebsrat also auch dabei mit.

Zur Erinnerung: Nach § 95 Abs. 3 BetrVG liegt dann eine Versetzung vor: „Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.“

Gruppenarbeit oder Arbeitsgruppe?

Der Begriff Arbeitsgruppe muss nicht zwingend das gleiche wie Gruppenarbeit im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bedeuten. Eine Arbeitsgruppe ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die eine gemeinsame Aufgabe arbeitsteilig erledigen.

In § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG findet sich eine Regelung zur Gruppenarbeit. Danach hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit. Sodann folgt die normative Definition: „Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“

Die Einführung von Gruppenarbeit beruht in der Regel auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist an dieser Stelle anders ausgestaltet als bei anderen Mitbestimmungsrechten. Während der § 87 BetrVG sonst nur einzelne Arbeitsbedingungen berührt, geht es jetzt um die Durchführung des unternehmerischen Organisationskonzepts. Dabei betrifft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats die Durchführung des Konzepts. Die Einführung und die Beendigung der Arbeitsorganisationsformen sind mitbestimmungsfrei. Das „Ob“ entscheidet der Arbeitgeber, das „Wie“ auch der Betriebsrat.

Arbeitsgruppen und Gruppenarbeit ist positiv und fördert nicht nur die Eigenverantwortlichkeit, sondern auch die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer. Sie erleichtert einen ständigen Austausch von Wissen und Erfahrungen und führt zu flacheren Hierarchien. Die Eigeninitiative von Mitarbeitern wird gefördert.

Für Gruppenarbeit im Betrieb gilt:

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf die Durchführung der Gruppenarbeit. Einführung und Beendigung sind grundsätzlich mitbestimmungsfrei und der Arbeitgeber entscheidet allein darüber, ob, in welchem Umfang und wie lange Gruppenarbeit geleistet wird. Auch die Frage, wie viele Arbeitsgruppen gebildet werden und welche betrieblichen Aufgaben der Gruppe übertragen werden, liegen beim Arbeitgeber.

Trotz alledem sind natürlich die Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, hier insbesondere bei einer Versetzung, mit zu berücksichtigen. Denn der Betriebsrat bestimmt bei einer Versetzung, die in aller Regel mit der Einführung von Gruppenarbeit zusammenhängt, mit.

Das Bundesarbeitsgericht und die Arbeitsgruppe

Abgrenzungsmerkmal zur Einzelarbeit ist nach dem Bundesarbeitsgericht die Eigenverantwortlichkeit der Gruppe. Es bleibt der Arbeitsgruppe überlassen, die Arbeitsschritte unter den einzelnen Mitgliedern der Gruppe aufzuteilen. Dann handelt es sich um Gruppenarbeit. Der Arbeitnehmer schuldet dabei nicht eine einzelne Arbeitsaufgabe, sondern die Mitarbeit in der Arbeitsgruppe.

Dabei ist die Arbeitsgruppe in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert. Letztendlich werden also Arbeitsgruppen, die nur parallel zur Arbeitsorganisation tätig sind, wie zum Beispiel Steuerungsgruppen, nicht vom Betriebsverfassungsgesetz erfasst.

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