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| Auslagerung von Arbeit |
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Folgendes Problem ,nachdem wir unsere GL aufgefordert haben ,uns mitzuteilen wenn Artikel verlagert werden ,behauptet sie das die Artikel uns nicht gehören ,weil sie über ein selbständige Firma in Rumänien laufen (gehört natürlich unseren Chef),diese Firma bekommt die Aufträge und unsere Firma in Deutschland entwickelt nur die Projekte und gibt sie dann zurück. Meines erachtens sollen nur unsere Info Rechte ausgehebelt werden . Was tun ? Einen Wirtschaftsausschuss haben wir nicht (zu klein ). Wir sind als BR auf uns selbst gestellt. |
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| Erstellt am 29.07.2010 um 09:30 Uhr von franzz | 36426 | ![]() |
| Wenn euer Chef das so behauptet dann kann eres doch bestimmt auch schriftl. darlegen. Desweitern könnt ihr ihn ja mal darauf hinweisen das ihr es in Erwägung zieht einen Beschluss zu fassen einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen zu prüfen ob nicht hier Vorrausetzungen für einen Europäischen Betriebsrat zu gründen, wenn diese Firma in Rumänien doch ihm gehört. Ob er wohl Glücklich wäre wenn ihr mal für ne Woche nach Rumänien mußt wegen einer Sitzung. Kann man ja mal so einfliessen lassen. | |||
| Antwort 1 Erstellt am 29.07.2010 um 11:30 Uhr von rainerw | 159620 | ![]() |
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| > Meines erachtens sollen nur unsere Info Rechte ausgehebelt werden . Was tun ? Einen Wirtschaftsausschuss haben wir nicht (zu klein ). Wir sind als BR auf uns selbst gestellt. Wenn es einen konkreten Anlass gibt (z.B. zu erwartende wirtschaftliche/personelle Konsequenzen durch Wegfall eines für den Betrieb essentiellen Auftrages) stehen dem BR nach §80 BetrVG die entsprechenden Informationsrechte (analog WA) zu. Sprich: Euer Verlangen, das "mitzuteilen ist wenn Artikel verlagert werden" ist umzuformulieren in "mitzuteilen ist wenn wesentliche Aufträge / Auftragsvolumen wegfallen oder hinzukommen" - und schon ist der AG in der Pflicht Euch zu informieren. Falls er fragt wozu ihr das wissen wollt: Einfach die §§ 87 bis 113 BetrVG durchsuchen. Insbesondere §92 zieht bei der Arbeitsauslastung (ob rauf oder runter) eigentlich immer. Wenn größere Aufträge wegbrechen und Personalveränderungen durch den Auftragseinbruch zu erwarten sind ziehen §99, §102 und §111, aber auch §87 (1) Nr. 3. Irgendeinen §§ wegen dessen man diese Informationen braucht kann man eigentlich immer finden. I.d.R. wird es reichen diese Information zu verlangen um als BR überprüfen zu können ob personelle Veränderungen zu erwarten sind. Natürlich nicht wegen jedes Kleinauftrages, aber wenn längerfristige Aufträge mit höherem Kapazitätsbedarf wegfallen oder hinzukommen sind personelle Konsequenzen eigentlich immer zu erwarten. | |||
| Antwort 2 Erstellt am 29.07.2010 um 11:57 Uhr von rkoch | 159625 | ![]() |
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