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PC-Arbeit / Dokumentation / Office Programme
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,


seit einiger Zeit wird in unserer Einrichtung, (Pflegeheim / Heim der Eingliederungshilfe) zur Dokumentation fast ausschließlich der PC verwendet.
Die zur Verfügung stehenden Programme sind meinem Eindruck nach keineswegs komvortabel, d.h., es ist teilweise sehr umständlich damit zu arbeiten, Fehlermöglichkeiten sind reihenweise vorprogrammiert.
Das sieht z.B. so aus: Um die Anwesenheit von Bewohnern und ihre Tätigkeit zu dokumentieren muß ich täglich mindestens zweimal die in meiner Gruppe (Beschäftigungstherapie) anwesenden BW aus verschiedenen Dateien nacheinander aufrufen, dokumentieren, speichen. Bei Änderungen das gleiche immer wieder aufs Neue. Ich hab keine Möglichkeit mit wenig Aufwand festzustellen, was hab ich schon gemacht und was fehlt noch.
Der andere Fall: Um die notwendigen HEP-Bogen (ursprünglich Pdf-Dateien) zu bearbeiten, - teilweise also auch umfangreiche Einträge zu machen steht nur eine stark reduzierte Anwendung zur Verfügung, d.h. das in Office-Programmen standartisierte Arbeiten mit "Maus, - markieren, - speichern, - einfügen usw." geht nicht, ich kann nur mit Hilfe der Löschfunktion, - rückwärts den Text löschen. - Es sei denn ich bin Spezialist und verstehe mich auf die weitgehend unbekannten Tastenkombinationen.

Meine Frage an das Forum: Wo ist zu finden, welchen Mindeststandart PC-Programme erfüllen müssen mit denen jeder Mitarbeiter alltäglich arbeiten muß.

Hinzufügen muß ich, - die MAV war an dem gesamten EDV-Wesen bis jetzt nie offiziell beteiligt, das erklärt sich daraus, - dass es nie den Zeitpunkt gab an dem die EDV-Arbeit begonnen wurde, - das ging so schrittweise, in kleinsten Schritten. Die Buchhaltung hatte bereits EDV vor es eine MAV gab, die Schreibmaschinen wurden so nacheinander durch PC ersetzt. Die Dokumentation zunächst ja nur probehalber in einzelnen Gruppen eingesetzt. Inzwischen ist aber die ganze Einrichtung vernetzt und niemand kann arbeiten ohne mit dem PC etwas zu tun.

Herzlichen Gruß
O.Wagner
Erstellt am 28.07.2010 um 19:11 Uhr von wagnerlauingen 36419 Beitrag bearbeiten
> Wo ist zu finden, welchen Mindeststandart PC-Programme erfüllen müssen mit denen jeder Mitarbeiter alltäglich arbeiten muß.

Nirgends. Es ist Sache des AG den Spagat zwischen Preis und Anwendbarkeit einer Software zu machen. Der AG entscheidet grundsätzlich allein, welche Arbeitsmittel zur Verfolgung seiner Zwecke eingesetzt werden.

Ausnahme:
§90 und §91 BetrVG.
§90 enthält aber nur ein Vorschlagsrecht, am Ende entscheidet immer noch der AG alleine.
Über §91 können die Vorstellungen des BR mit der Einigungsstelle durchgesetzt werden, allerdings nur in Fällen, in denen "Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet" werden. Die Frage ist, ob eine lästige, unangepasste, komplizierte Software darunter fällt.

DKK: Das Gesetz spricht von »gesicherten« arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Rein theoretische Überlegungen, die noch keinen Anklang in der Fachwelt gefunden haben, scheiden damit ebenso aus wie noch erheblich umstrittene praktische Versuche. Eine Erkenntnis ist dann gesichert, wenn sie nach anerkannten Methoden zu plausiblen, wahrscheinlichen Ergebnissen geführt hat, nicht widerlegt ist und unter den Arbeitswissenschaftlern der internationalen Fachwelt breite Anerkennung gefunden hat, also h. M. geworden ist.

Also wohl eher nicht.......
Antwort 1 Erstellt am 29.07.2010 um 08:36 Uhr von rkoch 159599 Antwort bearbeiten
Der Anhang zur BildscharbV, auf den in §4 verwiesen wird, gibt in den Punkten 20 ff. ein wenig her. Über die "Grundsätze der Ergonomie" die dort zitiert werden, gibt es laut Wikipedia ("Software-Ergonomie", "EN ISO 9241") die DIN EN ISO 9241 in den Teilen 11-17 + 110. (Wenn es die im Unternehmen nicht schon irgendwo gibt, sind die zu beziehen über den Beuth-Verlag, Kostenpunkt zwischen 70 € und 120 € pro Teil. Da ihr die aber für die Erfüllung eurer Aufgaben nach §80(1)#1 BetrVG braucht, dürfte das vom ArbGeb nach §40 zu zahlen sein, wenn er sie euch nicht anderweitig zur Verfügung stellen kann.)

Den §91 zur zwingenden Mitbestimmung hat rkoch ja schon erwähnt.
Antwort 2 Erstellt am 29.07.2010 um 09:24 Uhr von Petrus 159602 Antwort bearbeiten


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